BM3.2 GEG I - Grundlagen und Anforderungen im Neubau

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Kurs: Energieberatung - Basis (BM)
Buch: BM3.2 GEG I - Grundlagen und Anforderungen im Neubau
Gedruckt von: Gast
Datum: Samstag, 10. Mai 2025, 00:25

1. Lernziel


Im Folgenden soll das aktuell gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Energieeffizienz von Gebäuden, sowie den erforderlichen Deckungsgrad von erneuerbaren Energien regelt, Schritt für Schritt erläutert werden, um einen grundlegenden Überblick über die gesetzlichen Anforderungen zu vermitteln. Dieser Studienbrief behandelt im Speziellen die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude.

2. GEG - Struktur und Systematik


Das Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG), das im Jahr 2020 in Kraft trat und mit Wirkung zum 01.01.2024 zuletzt novelliert wurde, stellt Anforderungen an die „Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. 

Einen ersten Eindruck gibt ein Blick in die vorhandene Inhaltsstruktur (siehe Abb. “Inhaltliche Struktur des GEG“). Insgesamt ist das Gesetz in neun Teile mit insgesamt 114 Paragraphen und 11 Anlagen unterteilt. 

Das Gesetz startet mit dem „Allgemeinen Teil“ 1, in dem u. a. Zweck und Ziel sowie der Anwendungsbereich des Gesetzes und allgemeine Begriffsbestimmungen (z. B. Flächenbezüge) erläutert werden.

Die umfangreichsten Gesetzesteile 2, 3 und 4 befassen sich mit den Anforderungen an Neubauten, an Bestandsbauten sowie an die Anlagentechnik. Die „Anforderungen an Neubauten" im Teil 2 definieren im 1. Abschnitt („Allgemeiner Teil“) den Niedrigstenergiegebäude-Standard (NEG) gemäß EU-Gebäuderichtline sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude (WG/NWG) geltende Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Dichtheit und den sommerlichen Wärmeschutz. Die getrennt für WG und NWG einzuhaltenden Anforderungskennwerte werden im Abschnitt 2 sowie deren Berechnungsgrundlagen und -verfahren im Abschnitt 3 erläutert. Abschnitt 4, überführt aus dem ehemaligen EEWärmeG, beinhaltet die Nachweismöglichkeiten zur Erfüllung des Deckungsanteils von erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf.

Die „Anforderungen an bestehende Gebäude“ (Teil 3) gliedern sich in zwei Abschnitte: Abschnitt 1 definiert die Anforderungen an bestehende Gebäude (z. B. Nachrüstungspflichten, Nachweismethodik und jeweilige Grenzwerte bei Sanierung oder Erweiterung). Der Abschnitt 2 enthält die Anforderungen an bestehende öffentliche Gebäude in Bezug auf den Erfüllungsgrad an erneuerbaren Energien am Wärme-/Kältebedarf (ehemals im EEWärmeG).


Teil 1: Allgemeiner Teil (§1-9)
Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude (§10-45)
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 2: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz im Neubau
Unterabschnitt 1: Wohngebäude
Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude
Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und -verfahren
Teil 3: Bestehende Gebäude (§46-56)
Abschnitt 1: Anforderungen an den Bestand (+Erweiterungen)
Abschnitt 2: Nutzung von ern. Energien im öffentlichen Bestand (ehem. EEWärmeG)
Teil 4: Anlagentechnik (§57-70)
Abschnitt 1: Aufrechterhalten der energetischen Qualität
Unterabschnitt 1: Veränderungsverbot
Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1: Verteileinrichtungen + Warmwasseranlagen
Unterabschnitt 2: Klimaanlagen + sonstige RLT-Anlagen
Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Unterabschnitt 4: Nachrüstung von heizungstechnischen Anlagen;
Betriebsverbot für Heizkessel
Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Teil 5: Energieausweise (§79-86)
Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung ern. Energien (§89-91) (ehem. EEWärmeG)
Teil 7: Vollzug (§92-103)
Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgelder, Anschluss- und Benutzungszwang (§104-109)
Teil 9: Übergangsvorschriften (§110-114)

Abb. 1: Inhaltliche Struktur des GEG; Quelle: www.geg-info.de (Stand 01/2024)


Mit drei Abschnitten und insgesamt sechs Unterabschnitten ist der Teil 4 zu „Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung“ am umfangreichsten unterteilt, da die Anforderungen z. T. einzelnen Anlagenkomponenten zugeordnet sind. Abschnitt 1 betrifft hierbei die „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bei Bestandsanlagen“ (z. B. Veränderungsangebot und Betreiberpflichten). Im Abschnitt 2 geht es um die Anforderungen bei „Einbau und Ersatz“ von Verteilkreiskomponenten, Klima- und sonstigen Raumlufttechnischen (RLT) Anlagen, Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie die Nachrüstungspflichten bzw. das Betriebsverbot bei Heizungsanlagen. Der letzte Abschnitt 3 definiert die Notwendigkeit und Umsetzung von „energetischen Inspektionen von Klimaanlagen“. Teil 4 definiert daher auch Anforderung an Neubauten bzw. das Errichten von Anlagenkomponenten. Dies ist nicht Bestandteil dieses Studienbriefs, wird aber im Verlauf des Lehrgangs erläutert.

Die Gesetzesteile 5 – 9 sind weniger umfangreich und enthalten daher keine Abschnitte bzw. Unterabschnitte. Die Notwendigkeit und Voraussetzungen zur Ausstellung von „Energieausweisen“ sowie die generelle Ausstellungsberechtigung sind im Teil 5 des Gesetzes enthalten. Teil 6 macht Vorgaben für die „finanzielle Förderfähigkeit“ von Maßnahmen, die das GEG übererfüllen und wird z. B. durch Bundesfördermaßnahmen der KfW bzw. des BAFA umgesetzt. Wie der „Vollzug“ des GEG zu erfolgen hat, ist im Teil 7 geregelt (z. B. Nachweiserstellung, Stichprobenkontrollen). Teil 8 ist ein Zusammenschluss sonstiger Themen wie der Umgang mit besonderen Gebäuden (z. B. kleine Gebäude, Mischnutzungen), Bußgeldvorschriften und dem möglichen Anschluss- und Benutzerzwang bei Nah- und Fernwärmekonzepten. Der letzte Teil 9 enthält die „Übergangsvorschriften“, z. B. für die Nachweiserstellung. Insgesamt existieren 11 Anlagen.


Übersicht der Anlagen zum GEG
Anlage 1: Technische Ausführung des Referenzgebäude (Wohngebäude)
Anlage 2: Technische Ausführung des Referenzgebäude (Nichtwohngebäude)
Anlage 3: Umax wärmeübertragende Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4: Primärenergiefaktoren
Anlage 5: Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6: Nutzungsprofile vereinfachtes Verfahren Nichtwohngebäude
Anlage 7: Umax Bauteile bei Änderungen im Bestand
Anlage 8: Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9: Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10: Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11: Schulungsinhalte zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen

Abb. 2: Übersicht der Anlagen zum GEG 2024; Quelle: www.geg-info.de (Stand 01/2024)

2.1. Gesetzessystematik | Relevante Anforderungswerte


Im GEG wird durch die Begrenzung eines flächenmäßig gemittelten Wärmedurchgangskoeffizienten (H'T bei Wohngebäuden bzw. Ū [W/m²K] bei Nichtwohngebäuden) und durch einen maximal zulässigen Primärenergiebedarf QP [kWh/m²a] sowohl die Qualität der Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz) als auch die Effizienz der Anlagentechnik (Gesamtenergiebedarf) bewertet. Dabei wird durch den Primärenergiefaktor fP auch die Bedeutung eines jeden Energieträgers für die Veränderung des Klimas und den Verbrauch endlicher Ressourcen berücksichtigt.

Der Betrachtungszeitraum beträgt ein Jahr, in monatlichen Berechnungsintervallen. Die graue Energie für Herstellung, Instandhaltung, Abbruch und Entsorgung des Gebäudes wird nicht bilanziert. Die örtliche Systemgrenze ist die Grundstücksgrenze, lässt man den Primärenergiefaktor außen vor. Anteilige Aufwendungen für kommunale Infrastruktur und Versorgung werden nicht bilanziert.

Der Nachweis der erforderlichen Kennwerte (QP, H'T, Ū) erfolgt anhand des Referenzgebäudeverfahrens. Das zu bilanzierende Gebäude wird hierbei mit einem fiktiven Referenzgebäude verglichen, welches von gleicher Kubatur, Ausrichtung etc. ausgeht, jedoch mit einer im GEG (für Wohngebäude in Anlage 1, für Nichtwohngebäude in Anlage 2) definierten Qualität für die Gebäudehülle und die Anlagentechnik berechnet wird.

Dabei unterscheidet das GEG grundsätzlich zwischen Neubauten und Bestandsbauten, für welche geringere Anforderungen gelten sowie zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden, wobei letztere aufgrund der unterschiedlichen Bedarfsprofile aufwändiger bilanziert werden. Dabei sind die Rechenverfahren zur Bilanzierung des Energiebedarfs in verschiedenen DIN Normen hinterlegt. Allen voran ist hier das Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599 zu nennen.

Die Regeln und Formeln der verschiedenen Bilanzierungsverfahren sind in den Normtexten hinterlegt und können über den Beuth-Verlag bezogen werden. Eine Veröffentlichung im Rahmen dieses Lehrgangs ist leider nicht gestattet. 

In der Energieberater-Software sind alle Berechnungsgrundlagen integriert und die Berechnungen werden im Hintergrund der Software durchgeführt. „Händisch auf dem Papier“ können Nachweise kaum mehr geführt werden.


Neben den beiden genannten Hauptanforderungen definiert das GEG zahlreiche weitere Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise an den sommerlichen Wärmeschutz, die Luftdichtheit und die Wärmebrückenfreiheit sowie Bestimmungen für die Ausführung der Anlagentechnik. Weiterhin werden Pflichten zum Austausch veralteter Anlagentechnik und verpflichtender Dämmmaßnahmen sowie Regularien zur Dokumentation und Veröffentlichung der Energiekennwerte in Energieausweisen und Erfüllungsnachweisen definiert.

Dabei legt das GEG auch Ausnahmeregelungen für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz fest, wenn die Vorschriften des GEG einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten. Ebenfalls können Befreiungen beantragt werden, wenn die Anforderungen zu „unbilliger Härte“ führen, etwa wenn die Aufwendungen innerhalb des üblichen Nutzungszeitraums nicht durch die Energiekosteneinsparungen erwirtschaftet werden können.



Referenzgebäudeverfahren

Das Referenzgebäude beschreibt die Gebäudequalität nach dem aktuellen Stand der Technik und liefert damit eine Orientierung für die auszuführende Qualität im vorhandenen Gebäude. Es ist jedoch kein Maß für einen intelligenten Gebäudeentwurf. Schließlich ist das Referenzgebäude hinsichtlich Größe, Kubatur, Kompaktheit, Fläche und Orientierung der Bauteile der Gebäudehülle, Nutzung und Nutzungsrandbedingungen (z. B. Trinkwarmwasserbedarf) identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude.

Folgende Schritte werden für den Vergleich mit dem Referenzgebäude durchlaufen:

  1. Das zu bewertende Gebäude wird mit der gewählten Gebäudekubatur (z. B. Volumen, Bezugs-, Bauteilflächen) sowie den technischen Anlagen bilanziert.
  2. Parallel dazu wird das Referenzgebäude basierend auf der eingegebenen Kubatur, allerdings mit der Bauteilqualität und den Anlagenkomponenten aus der Anlage 1 des GEG (NWG: Anlage 2) bilanziert.
  3. Der so ermittelte Transmissionswärmeverlust H’T und der auf 55% reduzierte Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes (QP‘‘ • 55%) bilden die maximal zulässigen Grenzwerte, denen die ermittelten Bilanzergebnisse des vorhandenen Gebäudes gegenübergestellt werden.
  4. Sind die durch das Referenzgebäude ermittelten zulässigen Grenzwerte eingehalten oder unterschritten, gilt der Nachweis als erfüllt.

3. GEG, Teil 1 - Allgemeiner Teil

Die Studienbriefe zum GEG sollen „nur“ einen Überblick der im GEG behandelten Themen und Anforderungen geben. Die meisten Themen werden im weiteren Verlauf des Lehrgangs noch vertiefend erläutert (z. B. Bilanzierungs-/Nachweisverfahren, Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Luftdichtheit, Anlageneffizienz).

Aufgrund der Vielzahl an Paragraphen wird im Folgenden nicht auf jeden einzeln eingegangen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich parallel den Gesetzestext zu öffnen, um sich z. B. anhand der Inhaltsübersicht orientieren zur können.

GEG 2020
: veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 37 vom 13.08.2020, S. 1728 ff.

1. Novelle, GEG 2023: Die Änderungen des GEG wurden im Rahmen des "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor", vom 20.07.2022 (Artikel 18a und Artikel 20) verkündet und im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 28 vom 28.07.2022, S. 1321 ff veröffentlicht.

2. Novelle, GEG 2024:  Die Änderungen des GEG wurden im Rahmen des „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ verkündet und im Bundesgesetzblatt 2023 Teil I, Nr. 280 vom 19.10.2023 veröffentlicht.


Amtliche Gesetzestexte: 

https://www.bgbl.de/ (kostenloser Bürgerzugang, Download als PDF möglich)
Alternativ Gesetzestext im HTML-Format zum „Durchklicken“:
https://www.geg-info.de


Die Studienbriefe zum GEG sollen „nur“ einen Überblick der im GEG behandelten Themen und Anforderungen geben. Die meisten Themen werden im weiteren Verlauf des Lehrgangs noch vertiefend erläutert (z. B. Bilanzierungs-/Nachweisverfahren, Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Luftdichtheit, Anlageneffizienz).



§1 | Zweck und Ziel

In §1 des „allgemeinen Teils“ werden Zweck und Ziel des GEG beschrieben:
"Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden."

Insgesamt wurde dieser Paragraph sehr allgemein verfasst und verweist mehr auf die klimapolitischen Ziele des Bundes wie die Schonung fossiler Ressourcen und die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten sowie generell auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. So wird hier beispielsweise „eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien“ gefordert, die hinsichtlich der Wärmeversorgung im weiteren Verlauf des GEG konkretisiert wird. 



§2 + §3 | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Grundsätzlich gilt das GEG für alle Gebäude, die beheizt und gekühlt werden sowie für deren gebäudetechnische Anlagen. Gebäude mit geringeren Anforderungen, z. B. weil sie nur temporär genutzt oder kaum beheizt werden, sind nicht Gegenstand der Verordnung (z. B. Gewächshäuser, religiöse oder offenstehende Gebäude). Im §3 wurden einige „Begriffsbestimmungen“ zusammengefasst. Darin enthalten ist beispielsweise die Definition von Baudenkmälern, beheizten/gekühlten Räumen, ein- oder mehrseitig angebauten Gebäuden und Arten von erneuerbaren Energiequellen. Auch für die Energiebilanz relevante Themen werden dort festgelegt (z. B. Bezugsflächen).



§4 | Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Wird ein Nichtwohngebäude, das im Eigentum der öffentlichen Hand ist, von einer Behörde genutzt, kommt diesem gem. Bundes-Klimaschutzgesetz eine Vorbildfunktion zu. Diese war vorher schon in Teilen im EEWärmeG verankert, wird nun aber im GEG zentral hervorgehoben. Wird dieses neu errichtet oder grundlegend renoviert (definiert im §52 des GEG), muss die Errichtung einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage geprüft werden. Die Erfüllung der Vorbildfunktion muss durch die öffentliche Hand publiziert werden und wird im Klimaschutzbericht der Bundesregierung integriert. Der §52 wird im weiteren Verlauf des Lehrgangs erläutert.



§5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Als Bedingung zur Umsetzung der GEG-Anforderungen und -Pflichten müssen die Maßnahmen „nach dem Stand der Technik umsetzbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ (innerhalb der Nutzungsdauer amortisierbar) sein. Können diese Aspekte nicht erfüllt werden, kann eine Abweichung von den Anforderungen beantragt werden.



§6 | Verordnungsermächtigung

§6 ermächtigt den Bund, eine Verordnung zur Abrechnung von Energieverbräuchen (z. B. gemeinsame Anlagen, Gebäudeautomation, Datenschutz) und Fernkälteversorgung zu erlassen.



§7 | Regeln der Technik

Grundsätzlich zählen zu den sogenannten „anerkannten Regeln der Technik“ technische Vorgaben, die allgemein bekannt und erprobt sind. Im Bundesanzeiger sowie im Internet kann auf die Veröffentlichung von anerkannten Regeln der Technik hingewiesen werden. Diese Regeln umfassen weiterhin Normen, technische Vorschriften und andere Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU und der Türkei, wenn sie die Forderungen des GEG erfüllen.

 Hilfreich für den Gesetzesanwender ist, dass im GEG häufig auf konkrete Umsetzungsnormen inkl. Erscheinungsdatum verwiesen wird. Wird kein Erscheinungsdatum genannt, ist die aktuellste Version der Norm zu verwenden.

Ist eine Bewertung von Baustoffen aufgrund der Regeln der Technik nicht möglich, sind der zuständigen Behörde Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Ebenfalls zulässig sind Bauprodukte, die entsprechend dem Bauproduktegesetz mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

 Im §7 wurde erstmalig festgelegt, dass dem Bundestag bis zum 31.12.2022 von den betreffenden Bundesministerien ein Bericht zur Methodik von Ökobilanzen vorzulegen ist, sodass die Erweiterung der Nachweismethodik auf graue Energien zukünftig ggf. ermöglicht werden kann.
Diese Forderung bzw. Frist wurde im GEG 2024 nicht angepasst.


§8 | Verantwortliche

Grundsätzlich sind sowohl der Bauherr als auch die Personen, die im Auftrag des Bauherrn stehen (z. B. Architekten, Handwerker, Ingenieure) für die Einhaltung des GEG verantwortlich. In einigen Paragraphen werden auch ausdrücklich andere Verantwortliche benannt.

Der Energieberater ist in seiner rein beratenden Funktion nur begrenzt für die Kontrolle der Ausführung und Einhaltung des GEG verantwortlich. Dies ist Aufgabe des Bauherrn und der in seinem Auftrag handelnden Bauleitung. Es ist jedoch sinnvoll, auf festgestellte Mängel im Bestand oder während der Ausführung hinzuweisen.

Wird hingegen die „Planung und Umsetzung“ mit beauftragt, ist die Umsetzung der geforderten Maßnahmen ebenfalls durch den Energieberater zu prüfen und zu dokumentieren - insbesondere bei KfW-geförderten Projekten.



§9 | Überprüfung der Anforderungen im Neubau und Bestand


 Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden stellen sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen.

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1 https://www.geg-info.de/geg_2024/001_%C2%A7_zweck_und_ziel.htm (Stand 01/2024)

4. GEG, Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude


Der Teil 2 des GEG untergliedert sich in die folgenden vier Abschnitte

  • Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
  • Abschnitt 2: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz im Neubau
  • Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und -verfahren

4.1. Abschnitt 1: Allgemeiner Teil


§10 | Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

Gemäß §10 des GEG ist ein neu zu errichtendes Gebäude als „Niedrigstenergiegebäude“ (NEG) zu errichten und hat drei Bedingungen zu erfüllen:

  • Einhalten der Anforderungen an den „Gesamtenergiebedarf“ (bzw. an den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf QP'' [kWh/m²a]) gem. §15 (WG) bzw. §18 (NWG)
  • Einhalten der Anforderungen an den „baulichen Wärmeschutz“ (bzw. an den flächengemittelten U-Wert) gem. §16 (WG: spezifischer Transmissionswärmeverlust H'T [W/m²K]) bzw. §19 (NWG: mittlerer Ū-Wert [W/m²K])
  • Erfüllung der Anforderungen an eine Heizungsanlage gem. §71 Absatz 1.

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dadurch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Statik, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz) beeinträchtigt werden oder die Hauptnutzung ein Landesverteidigungsgebäude ist.



§11-§14 | Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Dichtheit und sommerlicher Wärmeschutz

Im GEG werden keine Grenzwertanforderungen an Wärmebrücken und Gebäudedichtheit vorgegeben. Daher ist der Einfluss „konstruktiver Wärmebrücken“ gem. §12 nach den „anerkannten Regeln der Technik“ so gering wie möglich zu halten, soweit die dafür erforderlichen „Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar“ sind. Gem. §13 sind Gebäude nach den „anerkannten Regeln der Technik abzudichten“ und damit „dauerhaft luftundurchlässig“ zu errichten. Gleichzeitig sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum „erforderlichen Mindestluftwechsel“ mit dem Zweck der Gesundheit und Beheizung zu beachten. Hierbei wird auf keine konkrete Nachweismethodik verwiesen (z. B. DIN 1946-6), aus der beispielsweise lüftungstechnische Maßnahmen (unabhängig davon, ob natürlicher oder mechanischer Art) abgeleitet werden müssten. Eine Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen ist daher optional.

 Für die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes (§11) - indirekt auch des Feuchteschutzes – und des sommerlichen Wärmeschutzes (§14) wird im GEG auf konkrete DIN-Normen inkl. ihrem Erscheinungsdatum verwiesen:
  • Mindestwärmeschutz: DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 (Feuchteschutz)
  • Sommerlicher Wärmeschutz: DIN 4108-2: 2013-02

Beim sommerlichen Wärmeschutz wird zudem explizit auf „zu prüfende passive Maßnahmen bei aktiven Kälteerzeugern“ gem. DIN 4108-2 (Abschnitt 4.3) und Ausnahmen (Abschnitt 8.2.2) verwiesen.

Hinweis:
Seit dem 01.01.2024 ist die Gesamtbilanzierung gem. DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 nicht mehr zulässig. Die oben genannten Teile der DIN 4108 sind jedoch weiterhin gültig.

4.2. Abschnitt 2: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz im Neubau


Unterabschnitt 1 (WG) | §15 + §16 | Gesamtenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz

In den §§15+16 wird festgelegt, welche energetischen Anforderungen neu geplante Wohngebäude erfüllen müssen. Dabei darf sowohl der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf QP'' in [kWh/m²a] für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung als auch der spezifische Transmissionswärmeverlust H'T [W/m²K] jenen eines Referenzgebäudes gem. der Anlage 1 (siehe Abb. „Übersicht der Referenzgebäudeausführung für Wohngebäude“) nicht überschreiten.

 Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf QP'' für Wohn- und Nichtwohngebäude beträgt 55% des Jahresprimärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Anlage 1 bzw. Anlage 2:

QP''zul. ≤ 55% QP''REF (Referenzgebäude gem. GEG Anl. 1)

Gemäß GEG 2020 (bis zur 1. Novelle des GEG) galt: QP''zul. ≤ 75% QP''REF .


Die Anforderungswerte an die Gebäudehülle H'T bei Wohngebäuden (bzw. Ū je Bauteilgruppe bei Nichtwohngebäuden) bleiben unverändert:

H'T,zul. ≤ 100% H'T,REF (Referenzgebäude gem. GEG Anl. 1)


Bei der Ablösung der EnEV 2014 durch das GEG 2020 wurden nur kleinere Änderungen am Referenzgebäude (Anlage 1) umgesetzt, z. B. U-Wert für Außentüren, Erdgas- statt Erdöl-Brennwertkessel, Berechnung der Anlagentechnik nach DIN V 18599: 2016-09, Abluftanlage nicht mehr bedarfsgeführt (→ rot markiert in der nachfolgenden Abbildung). 
Im Rahmen der Novellierung zum GEG 2023 wurde präzisiert, dass die zentrale Abluftanlage im Referenzgebäude „mit Außenwanddurchlässen (ALD)“ ausgeführt wird (→ violett markiert in der nachfolgenden Abbildung). Der nutzungsbedingte Mindestaußenluftwechsel nach DIN V 18599-10: 2018-09: wurde von nNutz: 0,55 h-1 auf 0,5 h-1 (entspricht: nicht bedarfsgeführt) abgesenkt.

Referenzgebäudeausführung

Abb. 3: Übersicht der Referenzgebäudeausführung für Wohngebäude (gem. GEG, Anl. 1) mit Markierung von Änderungen ggü, EnEV 2014 und GEG 2020; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)



Unterabschnitt 1 (WG) | §17 | Aneinandergereihte Bebauung

Bei Wohngebäuden dürfen aneinandergereihte Bebauungen (z. B. Doppel- oder Reihenhäuser) für den Nachweis nach §15 (Gesamtenergiebedarf) und §16 (Baulicher Wärmeschutz) als EIN Gebäude betrachtet werden. Dies gilt auch für die Betrachtung von Wärmebrücken (§12) und den sommerlichen Wärmeschutznachweis (§14). Der Nachweis der Gebäudedichtheit (§13) sowie die Erstellung von Energieausweisen (Teil 5) sind hingegen von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen.




Unterabschnitt 2 (NWG) | §18 + §19 | Gesamtenergiebedarf + baulicher Wärmeschutz

Auch für Nichtwohngebäude sind bei Neubauten zwei Anforderungswerte anhand des Referenzgebäudeverfahrens nachzuweisen: der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf QP'' [kWh/m²a] – im Vergleich zu WG zusätzlich inkl. dem Energiebedarf für Beleuchtung – sowie die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten/Ū-Werte für vier im GEG definierte Bauteiltypen (opak, transparent, Vorhangfassaden, Glasdächer), unterschieden nach „normal beheizten“ (>19 °C) und „niedrig beheizten“ (≥12 °C und <19 °C) Räumen gem. der Anlage 3 (s. „GEG, Anforderungen mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Ū für NWG gem. GEG, Anl. 3“).

 Für den Jahresprimärenergiebedarf QP‘‘ von Nichtwohngebäuden gilt:

QP''zul. ≤ 55% QP''REF (Referenzgebäude gem. GEG Anl. 2)

Für die Grenzwerte der mittleren Ū-Werte von Nichtwohngebäuden aus der GEG Anl. 3 gilt:

Ūzul. ≤ Ūmax (Grenzwerte gem. GEG Anl. 3)

Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der mittleren Ū-Werte ist direkt unter der Anforderungstabelle (z. B. 5m-Regel, 50%-Berücksichtigung Bauteile gegen unbeheizt/Erdreich) vermerkt. Zudem sind die Berechnungsnormen zur einzelnen U-Wert-Ermittlung dort aufgeführt:

  • Opake Bauteile: DIN 4108-4: 2017-03 und DIN EN ISO 6946: 2008-04
  • Bauteile gegen Erdreich: Din V 18599-2: 2018-09
  • Transparente Bauteile und Vorhangfassaden: DIN 4108-4: 2017-03


Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Nummer Bauteile Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten Ū = 0,28 W/(m²K) Ū = 0,50 W/(m²K)
2 Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten Ū = 1,5 W/(m²K) Ū = 2,8 W/(m²K)
3 Vorhangfassade Ū = 1,5 W/(m²K) Ū = 3,0 W/(m²K)
4 Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln Ū = 1,5 W/(m²K) Ū = 3,1 W/(m²K)
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich angrenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.

Abb. 4: GEG, Anforderungen mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Ū für NWG gem. GEG, Anl. 3; Quelle: www.geg-info.de (Stand 10/2020)


Aufgrund der unterschiedlich zu bilanzierenden Nutzungszonen und Konditionierungen (z. B. beheizt, gekühlt, mechanisch/natürlich belüftet) gibt es bei Nichtwohngebäuden nicht nur EINE festgelegte Referenzgebäudeausführung. Die Anlagenkomponenten sind entsprechend des vorhandenen Lüftungs- und Anlagenkonzepts der Referenzgebäudequalität in der Anlage 2 zuzuordnen (z. B. dezentrale/zentrale Warmwasserversorgung, freie Lüftung/Abluftanlage, Zu-/Abluftanlage, Beheizung/Kühlung über ein wassergeführtes Verteilsystem oder die Lüftungsanlage). Die folgenden Grafiken zeigen beispielhaft die Referenzgebäudeausführungen für die Gebäudehülle und die Beleuchtung sowie die Anlagenqualität für eine Produktionshalle inkl. Verwaltung (primär dezentrale Versorgung) und ein Schulgebäude mit Duschen und Verwaltung.


Abb. 5: GEG, Hüllqualität und Beleuchtungsqualität NWG Referenzgebäude gem. GEG, Anl. 2; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 10/2020)


Abb. 6: GEG, Anlagenqualität für eine Produktionshalle inkl. Verwaltung aus NWG Referenzgebäude gem. GEG Anl. 2; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 10/2020)


Abb. 7: GEG, Anlagenqualität für eine Schule inkl. Duschen und Verwaltung aus NWG Referenzgebäude gem. GEG, Anl. 2; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 10/2020)

4.3. Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und -verfahren



Im Abschnitt 2 und den Paragraphen zum Gesamtenergiebedarf (WG §15, NWG §18) wird auf den Abschnitt 3 und die jeweils darin geltenden Paragraphen zur Berechnungsmethodik verwiesen. Eine Übersicht ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:


Paragraphen GEG, Teil 2, Abschnitt 3
„Berechnungsgrundlagen und -verfahren”
Betrifft WG Betrifft NWG
§20 Berechnung QP'' WG X
§21 Berechnung QP'' NWG X
§22 Primärenergiefaktoren (fP) X X
§23 Anrechnung Strom aus ern. Energien X X
§24 Einfluss von Wärmebrücken X X
§25 Berechnungsrandbedingungen X X
§26 Prüfung der Luftdichtheit X X
§27 gemeinsame Heizungsanlagen für mehrere Gebäude X X
§28 Anrechnung mech. betriebener Lüftungsanlagen X
§29 Berechnung H'T | QP'' für aneinandergereihte Geb. X
§30 Zonenw. Berücksichtigung von Bedarfen bei NWG Neubau X
§31 Vereinfachtes Nachweisverfahren WG X
§32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren NWG X
§33 Andere Berechnungsverfahren X X

Abb. 8: GEG, Abschnitt 3, Übersicht der „Berechnungsgrundlagen und -verfahren mit Markierung WG-/NWG-Betreff; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)



§20+§31 | Berechnung QP'' WG + Vereinfachtes Verfahren WG

Bei Wohngebäuden ist gemäß GEG eine Gesamtbilanzierung gem. DIN V 18599: 2018-09 zulässig. Für diese Bilanzierungsmethode gilt das Referenzklima für Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-0.

 Für Wohngebäude wird im §20 auf die geltenden Berechnungsnormen für die U-Wert-Berechnung verwiesen:
  • Opake Bauteile: DIN 4108-4: 2017-03 und DIN EN ISO 6946: 2008-04
  • Bauteile gegen Erdreich: DIN V 18599-2: 2018-09
  • Transparente Bauteile und Vorhangfassaden: DIN 4108-4: 2017-03


Der §31 des GEG bietet ein vereinfachtes Verfahren „GEG-easy“ für Wohngebäude an, um den Niedrigstenergiegebäude-Standard (NEG) nachzuweisen. Dieses kann alternativ zur umfangreichen Gebäudebilanz nach §20 zum Nachweis des baulichen Wärmeschutzes (§15) und des Gesamtenergiebedarfs (§16) angewendet werden.

Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung (gem. GEG, Anl. 5, Nr. 1)
  2. Berücksichtigung der Bauteilanforderungen (gem. GEG, Anl. 5, Nr. 2)
  3. Berücksichtigung der zulässigen Anlagenkonzepte (gem. GEG, Anl. 5, Nr. 3)

Das Verfahren kann nur bei kompakten, ungekühlten Gebäuden mit vorgegebenen Flächenanteilen und erhöhten Anforderungen an Wärmebrücken, Luftdichtheit und sommerlichen Wärmeschutz angewandt werden. Zudem ist es auf die in der Anl. 5, Nr. 3 vorgegebenen Anlagenkonzepte begrenzt.

Folgende Voraussetzungen sind zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens für WG zu prüfen:

  • Mischnutzung gem. §106 zugelassen, wenn Gebäude auf zwei Gebäudeteile aufgeteilt ist (auf WG-Anteil anzuwenden)
  • Keine Klimaanlage
  • Dichtheit ist zu prüfen, Grenzwerte gem. §26 sind einzuhalten
  • Sommerlicher Wärmeschutz ist pauschal erfüllt, wenn der Fensterflächenanteil kritischer Raum ≤ 35 % und Verschattung Ost/Süd/West mit Fc ≤ 0,30
  • Beheizte BGF 115 m² ≤ ABGF, Geb. ≤ 2.300 m² (Ermittlung s. Anl. 5)
  • Mittlere Geschosshöhe 2,5 m ≤ hG ≤ 3 m (gem. DIN V 18599-1)
  • Kompaktheit pro Geschoss: Bruttoumfang Ubrutto² ≤ 20 • ABGF, Geschoss
  • BGF aller beheizten Geschosse (ohne Vor-/Rücksprünge) müssen deckungsgleich sein (Ausnahme: Dach- und Kellergeschoss zählt als unbeheizt)
  • ≤ 6 beheizte Geschosse
  • Fensterflächenanteil ≤ 35 % (zweiseitig angebaut); sonst ≤ 30 % (Ermittlung s. Anl. 5)
  • Anteil Fenstertüren ≤ 4,5 % (zweiseitig angebaut ≤ 5,5 %)
  • Fensterflächenanteil Nord ≤ mittl. Fensterflächenanteil Ost/Süd/West
  • Fläche Dachflächenfenster und Dachkuppeln ≤ 6 % der Dachfläche
  • Außentüren: von EFH/ZFH ≤ 2,7 % der ABGF, Geb. (sonst ≤ 1,5 %)

Das vereinfachte Nachweisverfahren darf nur zur Anwendung kommen, wenn die folgenden Anforderungen gemäß GEG (Anl. 5, Nr. 2) an die einzelnen Bauteile (jeweils über die gesamte Bauteilfläche) und an die Ausführung von Wärmebrücken eingehalten werden:


Bauteilanforderungen

Abb. 9: GEG, Anl. 5, Nr. 2, Bauteilanforderungen; Quelle: www.geg-info.de (Stand 01/2023)


In der Anlage 5 werden unter Punkt 3 Anforderungen an die Anlagenvarianten vorgegeben:


Dabei sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:

  • Aufstellung von Wärmeerzeuger bzw. Wärmeübergabe innerhalb der thermischen Gebäudehülle; bei einem Anlagenkonzept mit Wärmepumpe müssen sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden.
  • Zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung; nur bei Wärmepumpe-Konzepten kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen; Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.
  • Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit WRG ersetzt werden (dann besteht keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage).
  • Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
  • Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. In Mehrfamilienhäusern ist in jeder Wohnung eine Lüftungsanlage einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit WRG gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV ≤ 26 kWh/(m² a) aufweist.

Anlagenoptionen, die in Anlage 5 nicht aufgeführt werden, sind auf Grundlage des technologieoffenen Referenzgebäudeverfahrens umzusetzen.


§21+§30+§32 | Berechnung QP'' NWG + Zonenweise Energiebedarfe + Ein-Zonen-Modell

Gemäß GEG §21 ist zur Berechnung des Primärenergiebedarfs bei NWG ausschließlich das Rechenverfahren nach DIN V 18599 anzuwenden.

Im Vergleich zum Wohngebäudeverfahren ist das Bilanzierungsverfahren bei NWG deutlich komplexer und aufwändiger, da das Gebäude vorab in mehrere Zonen nach Art der vorhandenen Nutzung (z. B. interne Wärmequellen) und Konditionierung (z. B. beheizt, gekühlt, beleuchtet, belüftet) unterteilt werden muss. Zudem ist eine weitere Unterteilung für aktiv gekühlte Zonen sowie unterschiedliche Beleuchtungsbereiche zu prüfen. Dabei sind bestimmte Vereinfachungen (z. B. bei der Flächenermittlung) gem. DIN V 18599-1: 2018-09, Anhang D zulässig.

Bei den Nutzungen sind geeignete Nutzungsprofile aus der DIN V 18599-1: 2018-09, Tab. 5 zuzuordnen. Im GEG §21 ist auch definiert, dass für abweichende Nutzungen das Nutzungsprofil 17 (sonstige Aufenthaltsbereiche) aus der gleichen Tabelle gewählt oder ein individuelles Nutzungsprofil erstellt werden kann (in diesem Fall ist eine Begründung und umfassende Dokumentation erforderlich). Nutzungszonen ohne eingebaute Beleuchtungstechnik sind im Neubau gem. GEG dennoch mit einer indirekten/direkten Beleuchtung aus Leuchtstoffröhren mit elektronischem Vorschaltgerät zu versehen.

Zudem verweist der §21 auch auf im NWG geltende Absätze aus dem §20 für WG, z. B.:

  • Berechnungsnormen U-Wert-Ermittlung
  • Abweichungen bei der Ermittlung des Endenergiebedarfs nach DIN V 18599 (Arbeitshilfenstrom sowie gebäudenah erzeugte Solarthermie/ Umweltwärme sind bilanziell nicht zu berücksichtigen.)

Im GEG §30 ist festgelegt, welche Primärenergiebedarfsanteile bilanziell in einem NWG-Bereich zu berücksichtigen sind, z. B.:

  • Heizen: Innenraumtemperatur ≥ 12 °C (Heizzeit ≥ 4 Monate)
  • Kühlen: Kühlzeit ≥ 2 Monate/a und 2 h/d
  • Dampfversorgung (in Teilklimaanlage): Nutzungszeit ≥ 2 Monate/a und 2 h/d
  • Warmwasser: Nutzenergiebedarf ≥ 0,2 kWh/(Person und d)
  • Beleuchtung: Beleuchtungsstärke ≥ 75 lux bei einer Nutzungszeit ≥ 2 Monate/a und 2 h/d
  • Hilfsenergie: zu berücksichtigen, wenn sie für die Konditionierung anfällt (bei RLT nur bei einer Nutzungsdauer ≥ 2 Monate/a und 2 h/d)

Alternativ zur umfassenden Bilanzierungsmethodik gem. §21 kann unter gewissen Voraussetzungen (z. B. ungekühlte Gebäude) auch das vereinfachte Berechnungsverfahren für NWG gem. §32 angewendet werden. Hierbei werden auch NWG als Ein-Zonen-Modell abgebildet. Das Verfahren ist nur für ausgewählte, typische Hauptnutzungen (z. B. Bürogebäude, Groß-/Einzelhandel, Schulen, Kitas, Turnhallen) zulässig, bedingt eine Unschärfe in den Bilanzergebnissen (z. B. Trinkwarmwasser) und eine Verschärfungen in den Anforderungswerten (z. B. pauschale Reduktion von QP'',zul um 10 %). Die Vorgaben zur Ermittlung des Trinkwarmwasserbedarfs bei einem Ein-Zonen-Modell sind in der Anlage 6 des GEG definiert.



§22 | Primärenergiefaktoren

Im §22 des GEG sind die Primärenergiefaktoren zur Bewertung der eingesetzten Energieträger im Gebäude direkt gesetzlich verankert. Die in der Regel zu verwendenden Faktoren fP sind in der Anlage 4 des GEG aufgeführt:


Nummer Kategorie Energieträger Primärenergiefaktoren nicht erneuerbarer Anteil
1 Fossile
Brennstoffe
Heizöl 1,1
2 Erdgas 1,1
3 Flüssiggas 1,1
4 Steinkohle 1,1
5 Braunkohle 1,2
6 Biogene
Brennstoffe
Biogas 1,1
7 Bioöl 1,1
8 Holz 0,2
9 Strom Netzbezogen 1,8
10 Gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) 0,0
11 Verdrängungsstrommix für KWK 2,8
12 Wärme, Kälte
Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0,0
13 Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
14 Abwärme 0,0
15 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah Nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.3.5.1.
16 Siedlungsabfälle 0,0

Abb. 10: GEG, Anl. 4 Primärenergiefaktoren; Quelle: www.geg-info.de (Stand 01/2023)


Sonderregelungen bzw. Voraussetzungen findet man direkt im §22, u. a. in Bezug auf Biomasse und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK):

Zur Ermittlung des Primärenergiefaktors bei KWK-Anlagen wird insgesamt auf die Berechnungsmethoden nach DIN V 18599-9: 2018-09 verwiesen, bei denen ein verrechneter Ergebniswert ermittelt wird, u. a. anhand der im Gebäude vorhandenen Deckungsgrade des BHKWs und Spitzenlastkessels sowie einer Gutschrift vom erzeugten Verdrängungsstrom (fP = 2,8; gem. Anl. 4).

Für Fernwärmekonzepte wird der fP-Ansatz ebenfalls direkt im §22 definiert, z. B.:

  • Ansatz veröffentlichter Wert des Fernwärmeunternehmens (z. B. zertifiziert durch die AGFW), Voraussetzung:
    • Zur Ermittlung wurden die fP-Einzelwerte aus der Anl. 4 angesetzt.
    • Bei KWK-Erzeugung: zur Ermittlung wurde das Berechnungsverfahren gem. DIN V 18599-1: 2018-09, Anl. 4 angewendet.
    • Die Novelle zum GEG 2023 ergänzt: "Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden."
  • Ist kein veröffentlichter fP-Wert vorhanden: individuelle Bestimmung von fP gem. Bilanzierungsmethoden §20 (WG) und §21 (NWG) zulässig (z. B. inkl. Verteilkreisverluste Wärmenetz).
  • Beim Ansatz des Primärenergiefaktors für Fernwärme wurde im GEG eine Untergrenze von fP ≥ 0,3 festgelegt. Liegt ein hoher Anteil an Abwärme oder erneuerbarer Energien vor, kann abweichend ein Abschlag von 0,001 pro prozentualen Deckungsanteil an der Fernwärme erfolgen. Die zwischenzeitlich angedachte „Carnot-Methode“ (gem. DIN EN 15316) ist gem. GEG bis 2030 zu prüfen und im Bundestagsbericht 2025 zu veröffentlichen.

§23 | Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Wie und wann Strom aus erneuerbaren Energiequellen in der Energiebilanz für einen öffentlich-rechtlichen Nachweis angerechnet werden darf, ist im §23 des GEG geregelt. Der erneuerbar erzeugte Strom (z. B. aus Photovoltaik oder Windkraft) muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem zu errichtenden Gebäude erzeugt werden. 

Die Strommenge, die bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach §20 (WG) und §21 (NWG) abgezogen werden kann, ist zu ermitteln, indem der monatliche Ertrag der Anlage zur regenerativen Stromerzeugung dem Strombedarf (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei NWG für Beleuchtung) gegenüber gestellt wird. Diese Gegenüberstellung erfolgt auf Ebene der Endenergie, nicht der Primärenergie.

Der monatliche Stromertrag ist dabei gemäß DIN V 18599: 2018-09 zu bestimmen. Erzeugt die Anlage den Strom auf Grundlage von solarer Strahlungsenergie, werden die mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam (nach DIN V 18599: 2018-09 Anhang E) sowie die Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung eines PV-Moduls (nach DIN V 18599: 2018 Anhang B) verwendet, um die monatlichen Stromerträge zu ermitteln.



§24+§26 | Wärmebrücken und Luftdichtheit

In den Paragraphen 24 und 26 des GEG werden die in der Energiebilanz zulässigen Ansatzmöglichkeiten für Wärmebrücken und Gebäude, bei denen ein Luftdichtheitstest durchgeführt wurde, festgelegt. Wärmebrücken werden allgemein in einer Energiebilanz nach GEG §24 als Zuschlag ∆UWB [W/m²K] auf die Transmissionswärmeverluste der Regelbauteile berücksichtigt. Hier gibt es die Möglichkeit, den pauschalen Ansatzwert (i. d. Regel ∆UWB = 0,10 W/m²K) in Form von zusätzlich zu erbringenden Wärmebrückennachweisen zu verbessern. Hier besteht einerseits die Möglichkeit eines Gleichwertigkeitsnachweises anhand eines Wärmebrückenkatalogs der DIN 4108 Beiblatt 2 oder andererseits die Erstellung eines detaillierten Wärmebrückennachweises, bei dem jede Anschlussstelle einzeln berechnet wird. Im Referenzgebäude (für einen Neubau) wird pauschal von einer Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Bbl. 2 (∆UWB = 0,05 W/m²K) ausgegangen. Daher kann gem. GEG auch auf den Gleichwertigkeitsnachweis verzichtet werden, wenn die U-Werte der vorhandenen Bauteile der Musterlösung der DIN 4108 Bbl. 2: 2019-06 entsprechen.

 Der §24 des GEG verweist auf die DIN V 18599-2: 2018-09, die wiederum die Ansatzmöglichkeiten von Wärmebrücken in Form von Wärmebrückenzuschlägen (∆UWB) in der Energiebilanz enthält. Im Fall eines Gleichwertigkeitsnachweises wird dort auf das aktuelle Beiblatt 2 (DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06) verwiesen. Dort besteht die Möglichkeit zwei Kategorien nachzuweisen:
  • Kat. A → ∆UWB = 0,05 W/m²K
  • Kat. B → ∆UWB = 0,03 W/m²K (optimierte Anschlussdetails sind nachzuweisen)

Wird in einer Energiebilanz ein reduzierter Lüftungswärmeverlust durch Infiltration angesetzt, muss im Gebäude ein Luftdichtheitstest (umgangssprachlich auch „Blower-Door-Test“) mit einer Druckdifferenz zwischen Innen- und Außenraum von 50 Pascal durchgeführt werden, der die Grenzwerte und Bedingungen des §26 nach GEG einhält.

 Das GEG verweist auf die aktuelle Norm zur Durchführung von Luftdichtheitstests: DIN EN ISO 9972: 2018-12, die auch einen nationalen Anhang (NA) enthält, der u. a. Bezug auf die Bilanzierungsgrößen der DIN V 18599 (z. B. Bezugsflächen) nimmt. Das Messergebnis der Netto-Luftwechselrate (nL50 [h-1] bzw. qE50 [m/h])* muss die folgenden, bereits aus der EnEV bekannten Grenzwerte einhalten:

Für Gebäude mit einem Luftvolumen < 1.500 m³:

  • nL50 = 3,0 h-1 bei Gebäuden ohne raumlufttechnischen Anlagen bzw.
  • nL50 = 1,5 h-1 bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

Für Gebäude mit einem Luftvolumen ≥ 1.500 m³:

  • qE50 = 4,5 mh-1 bei Gebäuden ohne raumlufttechnischen Anlagen bzw.
  • qE50 = 2,5 mh-1 bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen

Hinweis: Im Gesetzestext selbst ist statt der Nennung der Messgrößen/Kürzel nL50 | qE50 aus der Norm vom x-fachen des Luftvolumens bzw. der Hüllfläche die Rede, was jedoch die gleichen Anforderungen bedingt.

Weiterhin ist bei NWG eine zonenweise Messung zulässig. Neu ist jedoch, dass gem. der Bedingungen der DIN EN ISO 9972 eine Stichprobenmessung bei Laubengangerschließungen o. ä. zulässig wird (Anhang NB, z. B. min. 12 Messungen an genau definierten Stellen im Gebäude).

* nL50 bezieht sich auf das beheizte Luftvolumen [L] des Gebäudes [m³/m³h = 1/h]; qE50 bezieht sich auf die Hüllfläche [E = envelop] des Gebäudes [m³/m²h = m/h]



§25+§27 | Randbedingungen und gemeinsame Heizungsanlagen

Im §25 des GEG werden die Berechnungsrandbedingungen angegeben. Die meisten der aufgeführten Bedingungen gelten sowohl für WG als auch für NWG (z. B. Angabe Gebäudeautomationsklassen). Andere sind spezifisch nur für WG oder NWG zu verwenden (z. B. NWG: Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tab. 5-9).

Gem. GEG §27 dürfen zentrale gemeinsame Heizungsanlagen, die mehrere Gebäude über Nahwärmekonzepte versorgen, in der Energiebilanz der betreffenden Gebäude als dezentrale Anlagenteile mit gleichen Anlagenkomponenten (z. B. Erzeugung, Speicherung) mit dort benötigter Leistung berücksichtigt werden. Zusätzliche Verluste zur Anbindung an die zentrale Anlage sind in der Energiebilanz jedoch „manuell“ zu berücksichtigen.



§28+§29 | Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen + H'T | QP'' bei aneinandergereihter Bebauung

Die Paragraphen 28 und 29 des GEG gelten nur für WG. Im §28 wird die Anrechnung einer verminderten Luftwechselrate bei mechanisch betriebenen (Wohnungs-) Lüftungsanlagen definiert. Hierfür sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:

  • nachgewiesene Luftdichtheit (gem. GEG §13 und §26)
  • Nutzereinfluss Regelung pro Nutzeinheit möglich (Ausnahme für kleine MFH ≤ 2 Wohneinheiten (WE), wenn 1 WE ≤ 50 m² AN)

Die Anforderungen an größere Raumlufttechnische Anlagen, wie z. B. im NWG werden im GEG, Teil 4 zur Anlagentechnik festgelegt.

Soll zudem eine Wärmerückgewinnung (WRG) angesetzt werden, ist zusätzlich darauf zu achten:

  • Vorrangige Nutzung der Abwärme aus WRG zur Raumwärme (vor Heizsystem)
  • Energetische Kennwerte zur WRG sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder Ihrer Zulassung zu entnehmen.

Der §29 enthält Berechnungsrandbedingungen für eine aneinandergereihte Bebauung bei WG. Darin enthalten ist u. a. der Umgang (z. B. Temperaturkorrekturfaktoren FX) mit Gebäudetrennwänden je nach angrenzender Randbedingung (z. B. normal/niedrig/unbeheizt).



§33 | Andere Berechnungsverfahren

Um innovative Gebäudekonzepte im GEG-Nachweis abbilden zu können, die mit den geltenden Bilanzierungsregeln (z. B. nach DIN V 18599) nicht abbildbar sind, gibt das GEG im §33 zwei Möglichkeiten zum Ansatz in der Energiebilanz vor (nicht beim vereinfachten Verfahren für WG/NWG ansetzbar):

  • Nachweis der energetischen Eigenschaft der betreffenden Komponenten mittels dynamisch-thermischer Simulation
  • Ansatz anderer Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften


§34 - §45 |  (weggefallen)

Im Zuge der 2. Novelle des GEG wurde der Teil 2, Abschnitt 4 mit den Paragraphen §34 bis §45 „Nutzung von erneuerbaren Energien im Neubau“ durch die Neufassung des §71 „Anforderungen an eine Heizungsanlage“ ersetzt und entfällt daher.



5. GEG, Teil 7 - Vollzug und Innovationen im Neubau


Der Teil 7 enthält die Angaben zum Vollzug des GEG. In diesem Studienbrief wird nur auf die im Neubau relevantesten Paragraphen §§92-94 und §103 eingegangen. Die restlichen Inhalte werden im weiteren Verlauf des Lehrgangs erläutert.

5.1. Teil 7 - Vollzug


§92-94 | Erfüllungserklärung

Erstmals wurde mit dem GEG im §92 bundesweit verankert, dass das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen in Form einer „Erfüllungserklärung“ nachzuweisen ist – über die Verpflichtung zur Energieausweiserstellung (im Neubau nach Fertigstellung des Gebäudes) hinaus.

Gemäß GEG ist die Erfüllungserklärung vom Bauherrn/Eigentümer nach Fertigstellung bei der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Die Landesbehörden können jedoch eigene Regeln zum Zeitpunkt der Ausstellung festlegen. Zusätzlich ermächtigt das GEG im §94 die Landesbehörden auch folgendes umzusetzen:

  • Erlass einer landesweiten Rechtsverordnung für Erfüllungserklärungen
  • Regelung der Ausstellungsberechtigung und Pflichtangaben
  • Bestimmung eines abweichenden Zeitpunkts zur Ausstellung
  • Treffen von weiteren Bestimmungen zum Vollzug der GEG-Anforderungen
  • Übertragen der Aufgabe des Vollzugs an eine geeignete Fachstelle, Sachverständige oder Behörde

Im §92 sind zudem die im Erfüllungsnachweis enthaltenen Pflichtangaben definiert. Darin mindestens enthalten sein sollte daher:

  • Bezug auf Gesamtgebäudeberechnung bzw. der unterschiedlichen Zonen (bei NWG) → z. B. zugrunde gelegte Flächen, Randbedingungen
  • unter Beachtung der Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen → Nachweis der GEG-Anforderungswerte
  • erforderlichen Angaben und Berechnung zur Prüfung → z. B. Bauteil-/Anlagenqualitäten (z. B. U-Werte, Wirkungsgrade)

Auch hier wird darauf verwiesen, dass der nähere Umfang im Landesrecht festgehalten werden kann.



§103 | Innovationsklausel (Neubau)

Vorab wurde für das GEG in den verschiedenen Gremien über alternative Nachweismethoden diskutiert (z. B. Nachweis anhand der CO2-Emissionen, inkl. grauer Energien auf Quartiersebene). Stattdessen wurde die grundlegende Nachweismethodik (Bezug auf Primärenergie, Gebäudebetrieb ohne Arbeitshilfen-/Haushaltsstrom und individuelles Gebäude) nicht geändert.

Der §103 beinhaltet mit der „Innovationsklausel“ dafür immerhin zwei Ersatznachweismethoden, die auf Antrag anstelle des Nachweises über den baulichen Wärmeschutz (H'T | Ū) und des Gesamtenergiebedarfs (QP'') eingereicht werden können:

  • Gleichwertiger Nachweis über CO2-Emissionen → im Neubau und Bestand bis zum 31.12.2025 zulässig
  • Nachweis auf Quartiersebene → im Bestand bis zum 31.12.2025 zulässig

Der Nachweis über den Einsatz erneuerbarer Energien ist zusätzlich zu erbringen.

 Nachweis über CO2-Emissionen

Anforderungen für einen Nachweis über CO2-Emssionen (Neubau):

  • Gleichwertige Begrenzung der CO2-Emissionen
  • Endenergiebegrenzung: QF,zul ≤ 55 % • QF,REF (WG gem. Anl. 1, NWG gem. Anl. 2)
  • Begrenzung des baulichen Wärmeschutzes: WG: H'T,zul ≤ 120 % H'T,REF (gem. Anl. 1), NWG: Ūzul ≤ 1,25 Ūmax (gem. Anl. 3)

Wurde der Antrag zur Anwendung des GEG §103 bewilligt, muss der Antragsteller der zuständigen Landesbehörde max. ein Jahr nach Fertigstellung einen Erfahrungsbericht vorlegen, der z. B. Energieverbräuche und Kosten enthält. Dieser wird an den Bund weitergegeben.


In den folgenden Abbildungen werden die geltenden Nachweismethoden nach GEG für neu zu errichtende Gebäude getrennt für WG und NWG zusammengefasst.

Nachweismethodik WG

Abb. 14: GEG, Nachweismethodik für den Neubau von Wohngebäuden (WG); Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)

Nachweismethodik NWG

Abb. 15: GEG, Nachweismethodik für den Neubau von Nichtwohngebäuden (NWG); Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)

6. Resümee


Der vorliegende Studienbrief vermittelt einen Überblick zu den geltenden Anforderungen und Nachweismethoden des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für neu errichtete Gebäude. Hierbei ist es nicht wichtig, den genauen Wortlaut der einzelnen Paragraphen zu kennen. Für den Anwender ist jedoch ein grundlegendes Wissen über die Gesetzesstruktur und -systematik wichtig, um die Anforderungen auch dem Kunden als Laien verständlich erläutern zu können. Dies betrifft insbesondere die folgenden Gesetzesthemen:

  • Generelle Kenntnis über die im Gesetz verankerten Themen, Gesetzesteile und -abschnitte (z. B. Anforderungen Neubau, Bestand, Wohn-/Nichtwohngebäude, Anlagentechnik, Energieausweise)
  • Referenzgebäudeverfahren: Die Anforderungswerte (z. B. QP'') werden in Abhängigkeit eines Referenzgebäudes (dem vorhandenen Gebäude gleicher Gebäudekubatur, jedoch in definierter Hüll- und Anlagenqualität) gem. Anl. 1 (WG) bzw. Anl. 2 (NWG) ermittelt
  • Kenntnis über die Anwendungsgebiete (z. B. dauerhaft beheizte/gekühlte Gebäude, Vorbildfunktion der öffentlichen Hand), mögliche Ausnahmen (z. B. Denkmäler) und den Bilanzrahmen des GEG (z. B. auf Einzelgebäude bezogen, ohne Arbeitshilfen-/Haushaltsstrom, WG ohne Beleuchtung)
  • Kenntnis über die zulässigen Berechnungsmethoden und Randbedingungen bei einem öffentlich-rechtlichen Nachweis nach GEG, z. B.:
    • Bilanz-Verfahren nach DIN V 18599: 2018-9 (WG + NWG)
    • vereinfachte Verfahren WG (neu) und NWG (Ein-Zonen-Modell) – Randbedingungen zur Anwendung
    • Gutschrift erneuerbarer Strom
    • Primärenergiefaktoren und Regeln zur Anwendung
    • Ansatzmöglichkeiten für Wärmebrücken, Luftdichtheitstests, Wohnungslüftungsanlagen
    • Anzusetzende Randbedingungen (z. B. Standardklima, Zonierung, Nutzungsprofilwahl) und Grundlagen (z. B. Stand der Technik/Normbezüge, Wirtschaftlichkeitsgebot)
  • Nachweismethodik als „Erfüllungserklärung“ mit zulässigen alternativen Nachweismöglichkeiten (z. B. über CO2-Emissionen, thermische Simulation)

7. Quellennachweis


[1] Gebäudeenergiegesetz (GEG), „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08. August 2020“, Bundesgesetzblatt Teil 1, 13.08.2020

[2] Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023), „Verkündete Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen des "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor", vom 20. Juli 2022 (Artikel 18a und Artikel 20)“, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 vom 28.07.2022, S. 1321 ff

[3] Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, vom 16. Oktober 2023, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nr. 280 vom 19.Oktober 2023

[4] Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien: „Fachportal zum Gebäudeenergiegesetz“: https://www.geg-info.de