BM3.2 GEG I - Grundlagen und Anforderungen im Neubau
4. GEG, Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude
4.1. Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§10 | Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Gemäß §10 des GEG ist ein neu zu errichtendes Gebäude als „Niedrigstenergiegebäude“ (NEG) zu errichten und hat drei Bedingungen zu erfüllen:
- Einhalten der Anforderungen an den „Gesamtenergiebedarf“ (bzw. an den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf QP'' [kWh/m²a]) gem. §15 (WG) bzw. §18 (NWG)
- Einhalten der Anforderungen an den „baulichen Wärmeschutz“ (bzw. an den flächengemittelten U-Wert) gem. §16 (WG: spezifischer Transmissionswärmeverlust H'T [W/m²K]) bzw. §19 (NWG: mittlerer Ū-Wert [W/m²K])
- Erfüllung der Anforderungen an eine Heizungsanlage gem. §71 Absatz 1.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dadurch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Statik, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz) beeinträchtigt werden oder die Hauptnutzung ein Landesverteidigungsgebäude ist.
§11-§14 | Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Dichtheit und sommerlicher Wärmeschutz
Im GEG werden keine Grenzwertanforderungen an Wärmebrücken und Gebäudedichtheit vorgegeben. Daher ist der Einfluss „konstruktiver Wärmebrücken“ gem. §12 nach den „anerkannten Regeln der Technik“ so gering wie möglich zu halten, soweit die dafür erforderlichen
„Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar“ sind. Gem. §13 sind Gebäude nach den „anerkannten Regeln der Technik abzudichten“ und damit „dauerhaft luftundurchlässig“ zu errichten. Gleichzeitig sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum „erforderlichen
Mindestluftwechsel“ mit dem Zweck der Gesundheit und Beheizung zu beachten. Hierbei wird auf keine konkrete Nachweismethodik verwiesen (z. B. DIN 1946-6), aus der beispielsweise lüftungstechnische Maßnahmen (unabhängig davon, ob natürlicher oder mechanischer
Art) abgeleitet werden müssten. Eine Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen ist daher optional.

- Mindestwärmeschutz: DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 (Feuchteschutz)
- Sommerlicher Wärmeschutz: DIN 4108-2: 2013-02
Beim sommerlichen Wärmeschutz wird zudem explizit auf „zu prüfende passive Maßnahmen bei aktiven Kälteerzeugern“ gem. DIN 4108-2 (Abschnitt 4.3) und Ausnahmen (Abschnitt 8.2.2) verwiesen.
Hinweis:
Seit dem 01.01.2024 ist die Gesamtbilanzierung gem. DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 nicht mehr zulässig. Die oben genannten Teile der DIN 4108 sind jedoch weiterhin gültig.