2. GEG - Struktur und Systematik


Das Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG), das im Jahr 2020 in Kraft trat und mit Wirkung zum 01.01.2024 zuletzt novelliert wurde, stellt Anforderungen an die „Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. 

Einen ersten Eindruck gibt ein Blick in die vorhandene Inhaltsstruktur (siehe Abb. “Inhaltliche Struktur des GEG“). Insgesamt ist das Gesetz in neun Teile mit insgesamt 114 Paragraphen und 11 Anlagen unterteilt. 

Das Gesetz startet mit dem „Allgemeinen Teil“ 1, in dem u. a. Zweck und Ziel sowie der Anwendungsbereich des Gesetzes und allgemeine Begriffsbestimmungen (z. B. Flächenbezüge) erläutert werden.

Die umfangreichsten Gesetzesteile 2, 3 und 4 befassen sich mit den Anforderungen an Neubauten, an Bestandsbauten sowie an die Anlagentechnik. Die „Anforderungen an Neubauten" im Teil 2 definieren im 1. Abschnitt („Allgemeiner Teil“) den Niedrigstenergiegebäude-Standard (NEG) gemäß EU-Gebäuderichtline sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude (WG/NWG) geltende Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Dichtheit und den sommerlichen Wärmeschutz. Die getrennt für WG und NWG einzuhaltenden Anforderungskennwerte werden im Abschnitt 2 sowie deren Berechnungsgrundlagen und -verfahren im Abschnitt 3 erläutert. Abschnitt 4, überführt aus dem ehemaligen EEWärmeG, beinhaltet die Nachweismöglichkeiten zur Erfüllung des Deckungsanteils von erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf.

Die „Anforderungen an bestehende Gebäude“ (Teil 3) gliedern sich in zwei Abschnitte: Abschnitt 1 definiert die Anforderungen an bestehende Gebäude (z. B. Nachrüstungspflichten, Nachweismethodik und jeweilige Grenzwerte bei Sanierung oder Erweiterung). Der Abschnitt 2 enthält die Anforderungen an bestehende öffentliche Gebäude in Bezug auf den Erfüllungsgrad an erneuerbaren Energien am Wärme-/Kältebedarf (ehemals im EEWärmeG).


Teil 1: Allgemeiner Teil (§1-9)
Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude (§10-45)
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 2: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz im Neubau
Unterabschnitt 1: Wohngebäude
Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude
Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und -verfahren
Teil 3: Bestehende Gebäude (§46-56)
Abschnitt 1: Anforderungen an den Bestand (+Erweiterungen)
Abschnitt 2: Nutzung von ern. Energien im öffentlichen Bestand (ehem. EEWärmeG)
Teil 4: Anlagentechnik (§57-70)
Abschnitt 1: Aufrechterhalten der energetischen Qualität
Unterabschnitt 1: Veränderungsverbot
Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
Abschnitt 2: Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1: Verteileinrichtungen + Warmwasseranlagen
Unterabschnitt 2: Klimaanlagen + sonstige RLT-Anlagen
Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Unterabschnitt 4: Nachrüstung von heizungstechnischen Anlagen;
Betriebsverbot für Heizkessel
Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Teil 5: Energieausweise (§79-86)
Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung ern. Energien (§89-91) (ehem. EEWärmeG)
Teil 7: Vollzug (§92-103)
Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgelder, Anschluss- und Benutzungszwang (§104-109)
Teil 9: Übergangsvorschriften (§110-114)

Abb. 1: Inhaltliche Struktur des GEG; Quelle: www.geg-info.de (Stand 01/2024)


Mit drei Abschnitten und insgesamt sechs Unterabschnitten ist der Teil 4 zu „Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung“ am umfangreichsten unterteilt, da die Anforderungen z. T. einzelnen Anlagenkomponenten zugeordnet sind. Abschnitt 1 betrifft hierbei die „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bei Bestandsanlagen“ (z. B. Veränderungsangebot und Betreiberpflichten). Im Abschnitt 2 geht es um die Anforderungen bei „Einbau und Ersatz“ von Verteilkreiskomponenten, Klima- und sonstigen Raumlufttechnischen (RLT) Anlagen, Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie die Nachrüstungspflichten bzw. das Betriebsverbot bei Heizungsanlagen. Der letzte Abschnitt 3 definiert die Notwendigkeit und Umsetzung von „energetischen Inspektionen von Klimaanlagen“. Teil 4 definiert daher auch Anforderung an Neubauten bzw. das Errichten von Anlagenkomponenten. Dies ist nicht Bestandteil dieses Studienbriefs, wird aber im Verlauf des Lehrgangs erläutert.

Die Gesetzesteile 5 – 9 sind weniger umfangreich und enthalten daher keine Abschnitte bzw. Unterabschnitte. Die Notwendigkeit und Voraussetzungen zur Ausstellung von „Energieausweisen“ sowie die generelle Ausstellungsberechtigung sind im Teil 5 des Gesetzes enthalten. Teil 6 macht Vorgaben für die „finanzielle Förderfähigkeit“ von Maßnahmen, die das GEG übererfüllen und wird z. B. durch Bundesfördermaßnahmen der KfW bzw. des BAFA umgesetzt. Wie der „Vollzug“ des GEG zu erfolgen hat, ist im Teil 7 geregelt (z. B. Nachweiserstellung, Stichprobenkontrollen). Teil 8 ist ein Zusammenschluss sonstiger Themen wie der Umgang mit besonderen Gebäuden (z. B. kleine Gebäude, Mischnutzungen), Bußgeldvorschriften und dem möglichen Anschluss- und Benutzerzwang bei Nah- und Fernwärmekonzepten. Der letzte Teil 9 enthält die „Übergangsvorschriften“, z. B. für die Nachweiserstellung. Insgesamt existieren 11 Anlagen.


Übersicht der Anlagen zum GEG
Anlage 1: Technische Ausführung des Referenzgebäude (Wohngebäude)
Anlage 2: Technische Ausführung des Referenzgebäude (Nichtwohngebäude)
Anlage 3: Umax wärmeübertragende Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4: Primärenergiefaktoren
Anlage 5: Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6: Nutzungsprofile vereinfachtes Verfahren Nichtwohngebäude
Anlage 7: Umax Bauteile bei Änderungen im Bestand
Anlage 8: Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9: Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10: Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11: Schulungsinhalte zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen

Abb. 2: Übersicht der Anlagen zum GEG 2024; Quelle: www.geg-info.de (Stand 01/2024)