BM3.2 GEG I - Grundlagen und Anforderungen im Neubau
2. GEG - Struktur und Systematik
2.1. Gesetzessystematik | Relevante Anforderungswerte
Im GEG wird durch die Begrenzung eines flächenmäßig gemittelten Wärmedurchgangskoeffizienten (H'T bei Wohngebäuden bzw. Ū [W/m²K] bei Nichtwohngebäuden) und durch einen maximal zulässigen Primärenergiebedarf QP [kWh/m²a] sowohl die Qualität der Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz) als auch die Effizienz der Anlagentechnik (Gesamtenergiebedarf) bewertet. Dabei wird durch den Primärenergiefaktor fP auch die Bedeutung eines jeden Energieträgers für die Veränderung des Klimas und den Verbrauch endlicher Ressourcen berücksichtigt.
Der Betrachtungszeitraum beträgt ein Jahr, in monatlichen Berechnungsintervallen. Die graue Energie für Herstellung, Instandhaltung, Abbruch und Entsorgung des Gebäudes wird nicht bilanziert. Die örtliche Systemgrenze ist die Grundstücksgrenze, lässt man den Primärenergiefaktor außen vor. Anteilige Aufwendungen für kommunale Infrastruktur und Versorgung werden nicht bilanziert.
Der Nachweis der erforderlichen Kennwerte (QP, H'T, Ū) erfolgt anhand des Referenzgebäudeverfahrens. Das zu bilanzierende Gebäude wird hierbei mit einem fiktiven Referenzgebäude verglichen, welches von gleicher Kubatur, Ausrichtung etc. ausgeht, jedoch mit einer im GEG (für Wohngebäude in Anlage 1, für Nichtwohngebäude in Anlage 2) definierten Qualität für die Gebäudehülle und die Anlagentechnik berechnet wird.
Dabei unterscheidet das GEG grundsätzlich zwischen Neubauten und Bestandsbauten, für welche geringere Anforderungen gelten sowie zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden, wobei letztere aufgrund der unterschiedlichen Bedarfsprofile aufwändiger bilanziert
werden. Dabei sind die Rechenverfahren zur Bilanzierung des Energiebedarfs in verschiedenen DIN Normen hinterlegt. Allen voran ist hier das Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599 zu nennen.

In der Energieberater-Software sind alle Berechnungsgrundlagen integriert und die Berechnungen werden im Hintergrund der Software durchgeführt. „Händisch auf dem Papier“ können Nachweise kaum mehr geführt werden.
Neben den beiden genannten Hauptanforderungen definiert das GEG zahlreiche weitere Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise an den sommerlichen Wärmeschutz, die Luftdichtheit und die Wärmebrückenfreiheit sowie Bestimmungen für die Ausführung der Anlagentechnik. Weiterhin werden Pflichten zum Austausch veralteter Anlagentechnik und verpflichtender Dämmmaßnahmen sowie Regularien zur Dokumentation und Veröffentlichung der Energiekennwerte in Energieausweisen und Erfüllungsnachweisen definiert.
Dabei legt das GEG auch Ausnahmeregelungen für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz fest, wenn die Vorschriften des GEG einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten. Ebenfalls können Befreiungen beantragt werden, wenn die Anforderungen zu „unbilliger Härte“ führen, etwa wenn die Aufwendungen innerhalb des üblichen Nutzungszeitraums nicht durch die Energiekosteneinsparungen erwirtschaftet werden können.
Referenzgebäudeverfahren
Das Referenzgebäude beschreibt die Gebäudequalität nach dem aktuellen Stand der Technik und liefert damit eine Orientierung für die auszuführende Qualität im vorhandenen Gebäude. Es ist jedoch kein Maß für einen intelligenten Gebäudeentwurf. Schließlich ist das Referenzgebäude hinsichtlich Größe, Kubatur, Kompaktheit, Fläche und Orientierung der Bauteile der Gebäudehülle, Nutzung und Nutzungsrandbedingungen (z. B. Trinkwarmwasserbedarf) identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude.
Folgende Schritte werden für den Vergleich mit dem Referenzgebäude durchlaufen:
- Das zu bewertende Gebäude wird mit der gewählten Gebäudekubatur (z. B. Volumen, Bezugs-, Bauteilflächen) sowie den technischen Anlagen bilanziert.
- Parallel dazu wird das Referenzgebäude basierend auf der eingegebenen Kubatur, allerdings mit der Bauteilqualität und den Anlagenkomponenten aus der Anlage 1 des GEG (NWG: Anlage 2) bilanziert.
- Der so ermittelte Transmissionswärmeverlust H’T und der auf 55% reduzierte Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes (QP‘‘ • 55%) bilden die maximal zulässigen Grenzwerte, denen die ermittelten Bilanzergebnisse des vorhandenen Gebäudes gegenübergestellt werden.
- Sind die durch das Referenzgebäude ermittelten zulässigen Grenzwerte eingehalten oder unterschritten, gilt der Nachweis als erfüllt.