BM3.2 GEG I - Grundlagen und Anforderungen im Neubau
3. GEG, Teil 1 - Allgemeiner Teil

GEG 2020: veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 37 vom 13.08.2020, S. 1728 ff.
1. Novelle, GEG 2023: Die Änderungen des GEG wurden im Rahmen des "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor", vom 20.07.2022 (Artikel 18a und Artikel 20) verkündet und im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 28 vom 28.07.2022, S. 1321 ff veröffentlicht.
2. Novelle, GEG 2024: Die Änderungen des GEG wurden im Rahmen des „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ verkündet und im Bundesgesetzblatt 2023 Teil I, Nr. 280 vom 19.10.2023 veröffentlicht.
Amtliche Gesetzestexte:
→ https://www.bgbl.de/ (kostenloser Bürgerzugang, Download als PDF möglich)
Alternativ Gesetzestext im HTML-Format
zum „Durchklicken“:
→
https://www.geg-info.de
Die Studienbriefe zum GEG sollen „nur“ einen Überblick der im GEG behandelten Themen und Anforderungen geben. Die meisten Themen werden im weiteren Verlauf des Lehrgangs noch vertiefend erläutert (z. B. Bilanzierungs-/Nachweisverfahren, Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Luftdichtheit, Anlageneffizienz).
§1 | Zweck und Ziel
In §1 des „allgemeinen Teils“ werden Zweck und Ziel des GEG beschrieben:
"Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden."
Insgesamt wurde dieser Paragraph sehr allgemein verfasst und verweist mehr auf die klimapolitischen Ziele des Bundes wie die Schonung fossiler Ressourcen und die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten sowie generell auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. So wird hier beispielsweise „eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien“ gefordert, die hinsichtlich der Wärmeversorgung im weiteren Verlauf des GEG konkretisiert wird.
§2 + §3 | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Grundsätzlich gilt das GEG für alle Gebäude, die beheizt und gekühlt werden sowie für deren gebäudetechnische Anlagen. Gebäude mit geringeren Anforderungen, z. B. weil sie nur temporär genutzt oder kaum beheizt werden, sind nicht Gegenstand der Verordnung (z. B. Gewächshäuser, religiöse oder offenstehende Gebäude). Im §3 wurden einige „Begriffsbestimmungen“ zusammengefasst. Darin enthalten ist beispielsweise die Definition von Baudenkmälern, beheizten/gekühlten Räumen, ein- oder mehrseitig angebauten Gebäuden und Arten von erneuerbaren Energiequellen. Auch für die Energiebilanz relevante Themen werden dort festgelegt (z. B. Bezugsflächen).
§4 | Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Wird ein Nichtwohngebäude, das im Eigentum der öffentlichen Hand ist, von einer Behörde genutzt, kommt diesem gem. Bundes-Klimaschutzgesetz eine Vorbildfunktion zu. Diese war vorher schon in Teilen im EEWärmeG verankert, wird nun aber im GEG zentral hervorgehoben. Wird dieses neu errichtet oder grundlegend renoviert (definiert im §52 des GEG), muss die Errichtung einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage geprüft werden. Die Erfüllung der Vorbildfunktion muss durch die öffentliche Hand publiziert werden und wird im Klimaschutzbericht der Bundesregierung integriert. Der §52 wird im weiteren Verlauf des Lehrgangs erläutert.
§5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Als Bedingung zur Umsetzung der GEG-Anforderungen und -Pflichten müssen die Maßnahmen „nach dem Stand der Technik umsetzbar“ und „wirtschaftlich vertretbar“ (innerhalb der Nutzungsdauer amortisierbar) sein. Können diese Aspekte nicht erfüllt werden, kann eine Abweichung von den Anforderungen beantragt werden.
§6 | Verordnungsermächtigung
§6 ermächtigt den Bund, eine Verordnung zur Abrechnung von Energieverbräuchen (z. B. gemeinsame Anlagen, Gebäudeautomation, Datenschutz) und Fernkälteversorgung zu erlassen.
§7 | Regeln der Technik
Grundsätzlich zählen zu den sogenannten „anerkannten Regeln der Technik“ technische Vorgaben, die allgemein bekannt und erprobt sind. Im Bundesanzeiger sowie im Internet kann auf die Veröffentlichung von anerkannten Regeln der Technik hingewiesen werden.
Diese Regeln umfassen weiterhin Normen, technische Vorschriften und andere Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU und der Türkei, wenn sie die Forderungen des GEG erfüllen.

Ist eine Bewertung von Baustoffen aufgrund der Regeln der Technik nicht möglich, sind der zuständigen Behörde Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Ebenfalls zulässig sind Bauprodukte, die entsprechend dem Bauproduktegesetz mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

Diese Forderung bzw. Frist wurde im GEG 2024 nicht angepasst.
§8 | Verantwortliche
Grundsätzlich sind sowohl der Bauherr als auch die Personen, die im Auftrag des Bauherrn stehen (z. B. Architekten, Handwerker, Ingenieure) für die Einhaltung des GEG verantwortlich. In einigen Paragraphen werden auch ausdrücklich andere Verantwortliche
benannt.

Wird hingegen die „Planung und Umsetzung“ mit beauftragt, ist die Umsetzung der geforderten Maßnahmen ebenfalls durch den Energieberater zu prüfen und zu dokumentieren - insbesondere bei KfW-geförderten Projekten.
§9 | Überprüfung der Anforderungen im Neubau und Bestand

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1 https://www.geg-info.de/geg_2024/001_%C2%A7_zweck_und_ziel.htm (Stand 01/2024)