4. GEG, Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude

4.2. Abschnitt 2: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz im Neubau


Unterabschnitt 1 (WG) | §15 + §16 | Gesamtenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz

In den §§15+16 wird festgelegt, welche energetischen Anforderungen neu geplante Wohngebäude erfüllen müssen. Dabei darf sowohl der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf QP'' in [kWh/m²a] für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung als auch der spezifische Transmissionswärmeverlust H'T [W/m²K] jenen eines Referenzgebäudes gem. der Anlage 1 (siehe Abb. „Übersicht der Referenzgebäudeausführung für Wohngebäude“) nicht überschreiten.

 Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf QP'' für Wohn- und Nichtwohngebäude beträgt 55% des Jahresprimärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Anlage 1 bzw. Anlage 2:

QP''zul. ≤ 55% QP''REF (Referenzgebäude gem. GEG Anl. 1)

Gemäß GEG 2020 (bis zur 1. Novelle des GEG) galt: QP''zul. ≤ 75% QP''REF .


Die Anforderungswerte an die Gebäudehülle H'T bei Wohngebäuden (bzw. Ū je Bauteilgruppe bei Nichtwohngebäuden) bleiben unverändert:

H'T,zul. ≤ 100% H'T,REF (Referenzgebäude gem. GEG Anl. 1)


Bei der Ablösung der EnEV 2014 durch das GEG 2020 wurden nur kleinere Änderungen am Referenzgebäude (Anlage 1) umgesetzt, z. B. U-Wert für Außentüren, Erdgas- statt Erdöl-Brennwertkessel, Berechnung der Anlagentechnik nach DIN V 18599: 2016-09, Abluftanlage nicht mehr bedarfsgeführt (→ rot markiert in der nachfolgenden Abbildung). 
Im Rahmen der Novellierung zum GEG 2023 wurde präzisiert, dass die zentrale Abluftanlage im Referenzgebäude „mit Außenwanddurchlässen (ALD)“ ausgeführt wird (→ violett markiert in der nachfolgenden Abbildung). Der nutzungsbedingte Mindestaußenluftwechsel nach DIN V 18599-10: 2018-09: wurde von nNutz: 0,55 h-1 auf 0,5 h-1 (entspricht: nicht bedarfsgeführt) abgesenkt.

Referenzgebäudeausführung

Abb. 3: Übersicht der Referenzgebäudeausführung für Wohngebäude (gem. GEG, Anl. 1) mit Markierung von Änderungen ggü, EnEV 2014 und GEG 2020; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)



Unterabschnitt 1 (WG) | §17 | Aneinandergereihte Bebauung

Bei Wohngebäuden dürfen aneinandergereihte Bebauungen (z. B. Doppel- oder Reihenhäuser) für den Nachweis nach §15 (Gesamtenergiebedarf) und §16 (Baulicher Wärmeschutz) als EIN Gebäude betrachtet werden. Dies gilt auch für die Betrachtung von Wärmebrücken (§12) und den sommerlichen Wärmeschutznachweis (§14). Der Nachweis der Gebäudedichtheit (§13) sowie die Erstellung von Energieausweisen (Teil 5) sind hingegen von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen.




Unterabschnitt 2 (NWG) | §18 + §19 | Gesamtenergiebedarf + baulicher Wärmeschutz

Auch für Nichtwohngebäude sind bei Neubauten zwei Anforderungswerte anhand des Referenzgebäudeverfahrens nachzuweisen: der spezifische Jahres-Primärenergiebedarf QP'' [kWh/m²a] – im Vergleich zu WG zusätzlich inkl. dem Energiebedarf für Beleuchtung – sowie die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten/Ū-Werte für vier im GEG definierte Bauteiltypen (opak, transparent, Vorhangfassaden, Glasdächer), unterschieden nach „normal beheizten“ (>19 °C) und „niedrig beheizten“ (≥12 °C und <19 °C) Räumen gem. der Anlage 3 (s. „GEG, Anforderungen mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Ū für NWG gem. GEG, Anl. 3“).

 Für den Jahresprimärenergiebedarf QP‘‘ von Nichtwohngebäuden gilt:

QP''zul. ≤ 55% QP''REF (Referenzgebäude gem. GEG Anl. 2)

Für die Grenzwerte der mittleren Ū-Werte von Nichtwohngebäuden aus der GEG Anl. 3 gilt:

Ūzul. ≤ Ūmax (Grenzwerte gem. GEG Anl. 3)

Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der mittleren Ū-Werte ist direkt unter der Anforderungstabelle (z. B. 5m-Regel, 50%-Berücksichtigung Bauteile gegen unbeheizt/Erdreich) vermerkt. Zudem sind die Berechnungsnormen zur einzelnen U-Wert-Ermittlung dort aufgeführt:

  • Opake Bauteile: DIN 4108-4: 2017-03 und DIN EN ISO 6946: 2008-04
  • Bauteile gegen Erdreich: Din V 18599-2: 2018-09
  • Transparente Bauteile und Vorhangfassaden: DIN 4108-4: 2017-03


Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Nummer Bauteile Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten Ū = 0,28 W/(m²K) Ū = 0,50 W/(m²K)
2 Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten Ū = 1,5 W/(m²K) Ū = 2,8 W/(m²K)
3 Vorhangfassade Ū = 1,5 W/(m²K) Ū = 3,0 W/(m²K)
4 Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln Ū = 1,5 W/(m²K) Ū = 3,1 W/(m²K)
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich angrenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.

Abb. 4: GEG, Anforderungen mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Ū für NWG gem. GEG, Anl. 3; Quelle: www.geg-info.de (Stand 10/2020)


Aufgrund der unterschiedlich zu bilanzierenden Nutzungszonen und Konditionierungen (z. B. beheizt, gekühlt, mechanisch/natürlich belüftet) gibt es bei Nichtwohngebäuden nicht nur EINE festgelegte Referenzgebäudeausführung. Die Anlagenkomponenten sind entsprechend des vorhandenen Lüftungs- und Anlagenkonzepts der Referenzgebäudequalität in der Anlage 2 zuzuordnen (z. B. dezentrale/zentrale Warmwasserversorgung, freie Lüftung/Abluftanlage, Zu-/Abluftanlage, Beheizung/Kühlung über ein wassergeführtes Verteilsystem oder die Lüftungsanlage). Die folgenden Grafiken zeigen beispielhaft die Referenzgebäudeausführungen für die Gebäudehülle und die Beleuchtung sowie die Anlagenqualität für eine Produktionshalle inkl. Verwaltung (primär dezentrale Versorgung) und ein Schulgebäude mit Duschen und Verwaltung.


Abb. 5: GEG, Hüllqualität und Beleuchtungsqualität NWG Referenzgebäude gem. GEG, Anl. 2; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 10/2020)


Abb. 6: GEG, Anlagenqualität für eine Produktionshalle inkl. Verwaltung aus NWG Referenzgebäude gem. GEG Anl. 2; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 10/2020)


Abb. 7: GEG, Anlagenqualität für eine Schule inkl. Duschen und Verwaltung aus NWG Referenzgebäude gem. GEG, Anl. 2; Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 10/2020)