5. GEG, Teil 7 - Vollzug und Innovationen im Neubau

5.1. Teil 7 - Vollzug


§92-94 | Erfüllungserklärung

Erstmals wurde mit dem GEG im §92 bundesweit verankert, dass das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen in Form einer „Erfüllungserklärung“ nachzuweisen ist – über die Verpflichtung zur Energieausweiserstellung (im Neubau nach Fertigstellung des Gebäudes) hinaus.

Gemäß GEG ist die Erfüllungserklärung vom Bauherrn/Eigentümer nach Fertigstellung bei der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Die Landesbehörden können jedoch eigene Regeln zum Zeitpunkt der Ausstellung festlegen. Zusätzlich ermächtigt das GEG im §94 die Landesbehörden auch folgendes umzusetzen:

  • Erlass einer landesweiten Rechtsverordnung für Erfüllungserklärungen
  • Regelung der Ausstellungsberechtigung und Pflichtangaben
  • Bestimmung eines abweichenden Zeitpunkts zur Ausstellung
  • Treffen von weiteren Bestimmungen zum Vollzug der GEG-Anforderungen
  • Übertragen der Aufgabe des Vollzugs an eine geeignete Fachstelle, Sachverständige oder Behörde

Im §92 sind zudem die im Erfüllungsnachweis enthaltenen Pflichtangaben definiert. Darin mindestens enthalten sein sollte daher:

  • Bezug auf Gesamtgebäudeberechnung bzw. der unterschiedlichen Zonen (bei NWG) → z. B. zugrunde gelegte Flächen, Randbedingungen
  • unter Beachtung der Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen → Nachweis der GEG-Anforderungswerte
  • erforderlichen Angaben und Berechnung zur Prüfung → z. B. Bauteil-/Anlagenqualitäten (z. B. U-Werte, Wirkungsgrade)

Auch hier wird darauf verwiesen, dass der nähere Umfang im Landesrecht festgehalten werden kann.



§103 | Innovationsklausel (Neubau)

Vorab wurde für das GEG in den verschiedenen Gremien über alternative Nachweismethoden diskutiert (z. B. Nachweis anhand der CO2-Emissionen, inkl. grauer Energien auf Quartiersebene). Stattdessen wurde die grundlegende Nachweismethodik (Bezug auf Primärenergie, Gebäudebetrieb ohne Arbeitshilfen-/Haushaltsstrom und individuelles Gebäude) nicht geändert.

Der §103 beinhaltet mit der „Innovationsklausel“ dafür immerhin zwei Ersatznachweismethoden, die auf Antrag anstelle des Nachweises über den baulichen Wärmeschutz (H'T | Ū) und des Gesamtenergiebedarfs (QP'') eingereicht werden können:

  • Gleichwertiger Nachweis über CO2-Emissionen → im Neubau und Bestand bis zum 31.12.2025 zulässig
  • Nachweis auf Quartiersebene → im Bestand bis zum 31.12.2025 zulässig

Der Nachweis über den Einsatz erneuerbarer Energien ist zusätzlich zu erbringen.

 Nachweis über CO2-Emissionen

Anforderungen für einen Nachweis über CO2-Emssionen (Neubau):

  • Gleichwertige Begrenzung der CO2-Emissionen
  • Endenergiebegrenzung: QF,zul ≤ 55 % • QF,REF (WG gem. Anl. 1, NWG gem. Anl. 2)
  • Begrenzung des baulichen Wärmeschutzes: WG: H'T,zul ≤ 120 % H'T,REF (gem. Anl. 1), NWG: Ūzul ≤ 1,25 Ūmax (gem. Anl. 3)

Wurde der Antrag zur Anwendung des GEG §103 bewilligt, muss der Antragsteller der zuständigen Landesbehörde max. ein Jahr nach Fertigstellung einen Erfahrungsbericht vorlegen, der z. B. Energieverbräuche und Kosten enthält. Dieser wird an den Bund weitergegeben.


In den folgenden Abbildungen werden die geltenden Nachweismethoden nach GEG für neu zu errichtende Gebäude getrennt für WG und NWG zusammengefasst.

Nachweismethodik WG

Abb. 14: GEG, Nachweismethodik für den Neubau von Wohngebäuden (WG); Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)

Nachweismethodik NWG

Abb. 15: GEG, Nachweismethodik für den Neubau von Nichtwohngebäuden (NWG); Quelle: ina Planungsgesellschaft mbH auf Basis von www.geg-info.de (Stand 01/2023)