Der für die Energieberatung wichtige Unterschied zum Bemessungswert ist, dass bei einer CE-Kennzeichnung „nur“ noch der „Nennwert der Wärmeleitfähigkeit“ λD ausgewiesen werden muss, im Gegensatz zum Ü-Zeichen, bei dem der „Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit“ λB gemäß DIN 4108-4:2020-11 (weiterhin freiwillige Angabe) gekennzeichnet wurde. Wird der Nennwwert für einen öffentlich-rechtlichen Nachweis zugrunde gelegt, muss ein Sicherheitszuschlag (z.B. gemäß DIN 4108-4:2020-11) angesetzt werden.